US-AUTOMOBIL-SERVICE

WOLFGANG POLTMANN


Seit über 40 Jahren Ihr Spezialist für US-Autos und Oldtimer

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Verkauf, Vermietung und Reparatur sind Vertrauenssache und dieses Vertrauen möchten wir nicht enttäuschen.

Leider geht es nicht immer so glatt, wie es eigentlich sollte.


Das vorgesehene Ersatzteil kann nicht oder nicht zeitgerecht geliefert werden, der Kunde schafft es nicht, Teile oder Fahrzeug rechtzeitig abzuholen usw.


Um von vornherein mögliche Konflikte zu begrenzen, gibt es die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von US-Automobil-Service Wolfgang Poltmann


Allgemeines


Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma US-Automobil-Service Wolfgang Poltmann, Kiefholzstr. 52, 12057 Berlin (nachfolgend Auftragnehmer) und ihren Kunden.


Diese AGB finden insbesondere Anwendung bei der Beauftragung zur Abwicklung von Reparaturleistungen, Unfallschadenbeseitung und Ersatzteillieferung.

Außerdem gelten diese AGB ausschließlich, abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.


Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit einem Kunden incl. Nebenabrede, Ergänzungen und/oder Änderungen haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein gesonderter schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers maßgebend.


Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, welche nach Vertragsschluss vom Kunden dem Auftragnehmer gegenüber abzugeben sind (Fristsetzungen, Erklärungen von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


Die Beauftragung ermächtigt den Auftragnehmer Unteraufträge zu erteilen sowie Probefahrten und Überführungsfahrten durchzuführen.


I. Auftragserteilung

1. Der Auftraggeber versichert seine Berechtigung, dem Auftragnehmer den Auftragsgegenstand zur Auftragsausführung, für eigene Rechnung und uneingeschränkt über stellen zu dürfen oder in einer sonstigen Bestätigung anders lauten sollende Verbindlichkeiten schriftlich vor zu tragen.


Im Auftrag oder in einer sonstigen Bestätigung, sind die Leistungen zu bezeichnen und je nach Möglichkeit ein voraussichtlicher oder verbindlicher Fertigstellungs oder Liefertermin anzugeben. Insbesondere bei der Lieferung von neuen oder gebrauchten Fahrzeugen und oder Ersatzteilen.


2. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überstellungsfahrten durchzuführen.


Bei einer mangels Ersatzteilen, behelfsmässig auszuführenden Auftragserfüllung oder bei Verwendung von gebrauchten Ersatzteilen, ist mit einer den Umständen entsprechend, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.


II. Preisangaben im Auftrag und Kostenvoranschlag

1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer auf dem Auftrag auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrages voraussichtlich zum Ansatz kommen.


Preisangaben dürfen zu diesem Zweck, auch unter Hinweis auf ausliegende Arbeitswerte und Preistabellen erfolgen.


2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es hierfür eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Ausführung, Ersatzteile und Zubehör jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen.


Kostenvoranschläge, Diagnosen ,Angebote u.s.w. werden entgeltlich, sofern die Kosten hierfür vereinbart wurden.


Der Auftragnehmer hält sich an sein Angebot 14 Tage gebunden. Wird der Auftrag auf Grund eines Kostenvoranschlages erteilt, ist das Entgelt bei der Rechnungslegung zu verrechnen und der Kostenvoranschlag darf nur noch mit der Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.


3. Sind im Auftrag Preisangaben enthalten, muss wie bei einem Kostenvoranschlag, die zu diesem Zeitpunkt geltende, gesetzliche Umsatzsteuer angegeben werden.


III. Fertigstellung und Lieferung


1. Der Auftragnehmer ist nur verpflichtet, einen schriftlich angegebenen Fertigstellungstermin verbindlich einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Auftragsumfang zusätzlich und tritt dadurch eine Verzögerung ein, so hat je nach Möglichkeit, der Auftragnehmer einen neuen Fertigstellungs- und/oder Liefertermin zu benennen.


2. Hält der Auftragnehmer einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellung oder Termin zur Lieferung länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges zu erstatten.


Der Auftraggeber hat das Ersatz oder Mietfahrzeug nach der Fertigstellung oder Lieferung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben.


Weitergehender Verzugsschaden ist ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzuges durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.


3. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Fahrzeuges oder der Übernahme von Mietkosten, auch den durch eine verzögerte Lieferung oder Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.


4. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungs- oder Liefertermin infolge von ausbleibender Bezahlung, höherer Gewalt oder von Betriebsstörungen zum Beispiel durch Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen, ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Rückerstattung von Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges.


IV. Abnahme


1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, im Betrieb des Auftragnehmers.


2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche ab Kenntnisnahme der Fertigstellung oder Erhalt der Rechnung. abzu- holen. Bei Ausführungen die innerhalb eines Tages abgeschlossen sind, verkürzt sich die Frist auf 2 Werktage.


3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer eine tägliche Aufbewahrungsgebühr von 2% des Rechnungswertes berechnen und von seinen sonstigen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.


Der Auftragsgegenstand darf nach Ermessen des Auftragnehmers, nach Ablauf der Frist auch außerhalb seines Betriebes aufbewahrt werden. Die Kosten und die Gefahr der Aufbewahrung sowie des Transportes gehen dann zu Lasten des Auftraggebers.


V. Berechnung des Auftrages


1. In der Rechnung sind Preisfaktoren für jede in sich abgeschlossene Leistung sowie für Ersatzteile Materialien und Zubehör gesondert auszuweisen.

Wünscht der Auftraggeber eine Zustellung oder Abholung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Zulässig sind auch Teilberechnungen, Anzahlungen, Zwischenzahlungen und oder Teillieferungen.


2. Wird die Berechnung aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages, Lieferscheins oder sonstigen Auftrages ausgeführt, so genügt darauf die Bezugnahme ohne eine gesonderte Auflistung. Zusätzlich erfolgte Auftragsausführungen sind gesondert aufzulisten und zu berechnen.


3. Eine Berechnung im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Ersatzteil dem Lieferumfang des Ersatzaggregates oder Ersatzteils entspricht und das es keinen Schaden aufweist, der eine Wiederaufbereitung unmöglich macht.


4. Für alle vom Auftraggeber dem Auftragnehmer ausgehändigten und/oder aus einem Auftrag nicht fristgerecht abgeholten Gegenstände, berechnet der Auftragnehmer die 2 %ige tägliche Lagergebühr mit dem Tag der Abholung des Gegenstandes nach dem Rechnungswert oder dem Wert des jeweiligen Gegenstandes. Hilfsweise mit dem Tag der nachgewiesenen Entsorgung.


5. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers. Mit der Unterzeichnung des Auftraggebers, gelten die Rechnungen, Kostenvoranschläge, Lieferscheine und sonstigen Aufträge als vereinbart.


6. Eine etwaige Berichtigung muss seitens des Auftragnehmers, wie auch des Auftraggebers, schriftlich und spätestens 3 Wochen nach Zugang erfolgen. Vermittlungen werden erst mit einer schriftlichen Vereinbarung kostenpflichtig. Für den Auftraggeber vereinnahmte Beträge, werden ohne Abzug herausgegeben.


VI. Zahlung


1. Der Rechnungsbetrag und die Zahlungen für Nebenleistungen werden bei der Abnahme und/oder Aushändigung des Auftragsgegenstandes oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar und ohne Abzug fällig, spätestens jedoch sind sie innerhalb einer Woche nach einer Ankündigung der Fertigstellung, Liefermöglichkeit und oder Übersendung der Rechnung zu bezahlen.


2. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es sich auf einen berechtigten Anspruch aus dem gegenständlichen Auftrag bezieht.
Verzugszinsen werden mit 5% p. a. über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz berechnet.

Wenn der Auftragnehmer eine höhere Zinsbelastung nachweist, sind die Zinsen dem entsprechend höher anzusetzen.


4. Der Auftragsnehmer ist berechtigt, angemessene Voraus und Zwischenzahlungen zu verlangen.


VII. Erweitertes Pfandrecht


1. Alle gelieferten und oder anmontierten Waren, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Im Falle der Weiterveräußerung durch den Auftraggeber, gilt die Forderung des Auftragnehmers, unwiderruflich auch an Dritte als abgetreten.


2. Dem Auftragnehmer steht wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere für den gemachten Aufwand oder einem ihm verursachten Schaden, ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.


3. Das Pfandrecht darf auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Leistungen und oder Lieferungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen.


4. Weisungen des Auftraggebers über den Auftragsgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, dürfen erst nach einer vollständigen Bezahlung aller Forderungen, vom Auftrag-nehmer ausgeführt werden.


5. Nach Ankündigung, Mahnung und Fristsetzung, darf der Auftragnehmer den Auftragsgegenstand zum Erhalt seiner Forderungen zurückfordern und/oder an Dritte weiter verkaufen.


VIII. Gewährleistung


1. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand oder Dokumente in Kenntnis von Mängeln an, stehen ihm Gewährleistung und sonstige Ansprüche, besonders auch in dem in den Ziffern 2 bis 4 beschriebenen Umfang nur dann zu, wenn er sich diese bei der Abnahme schriftlich vorbehält.


2. Für nicht erkannte Mängel wird Gewähr geleistet, wenn der Mangel innerhalb von 12 Monaten nach der Abnahme schriftlich gemeldet wird. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, so endet die Gewährleistung bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t sowie bei Anhängern, Aggregaten und anderen Fahrzeugen sechs Monate nach der Abnahme.


Für andere Auftraggeber gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen. Mängel müssen dem Auftragnehmer sofort nach ihrer Feststellung schriftlich angezeigt und bezeichnet werden. Bei persönlicher Anzeige wird dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Mängelanzeige ausgehändigt.


Ein durch den Auftraggeber selbst vorgenommener Reparaturversuch, ein angeliefertes Ersatzteil oder sonstige Sache und ein natürlicher Verschleiß, schließen jegliche Gewährleistung des Auftragnehmers an dem Auftragsgegenstand aus.


3. Der Auftragnehmer behebt einen gewährleistungspflichtigen Mangel auf seine Kosten im selben Betrieb. Die Nachbesserung erfolgt ohne Berechnung derjenigen Aufwendungen, die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich sind, insbesondere der Transport und Materialkosten.


Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, werden die Transportkosten vom Auftragnehmer nicht übernommen.


4. Erfolgt entgegen Ziffer 3 die Beseitung der Mängel in einer anderen (der Vertriebsorganisation des Auftragnehmers angehörenden) Fachwerkstatt, so hat der Auftraggeber in dem Auftragsschein und der Rechnung aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitung des Auftragnehmers handelt und dass diesem die ausgebauten Teile in einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Kosten für die Beseitigung der Mängel niedrig gehalten werden.


5. Wenn der Auftragnehmer grob fahrlässig die Instandsetzung oder schuldhaft die Nachbesserung mangelhaft ausführt, hat der Auftraggeber ungeachtet etwaiger weitergehender Ansprüche auch Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug oder Erstattung der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeugs. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen findet außerdem die Bestimmung von Abschnitt III Ziff. 3. entsprechende Anwendung.


6. Schlägt eine Nachbesserung fehl, insbesondere wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Auftraggeber vom Auftragsnehmer Wandlung (Rückgängigmachen des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz verlangen.


IX. Haftung


1. Der Auftragnehmer haftet für Verlust und Schäden am Auftragsgegenstand und für den in Verwahrung genommenen zusätzlichen Fahrzeuginhalt, soweit ihn, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ein Verschulden daran trifft.


Die Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbüchern, Scheckheften, Scheck und Kreditkarten) Kostbarkeiten und anderer Werte, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist außer bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ausgeschlossen.


Werden Schäden durch vom Auftraggeber abgeschlossene Versicherungen abgedeckt, haftet der Auftragsnehmer nicht. Im Betrieb des Auftragnehmers abgewickelte Vermittlungsgeschäfte und Zahlungsübergaben, unterliegen der Haftung durch den Auftraggeber.


2. Soweit der Auftragnehmer für Schäden und Verluste haftet, ist er bei einer Beschädigung des Auftragsgegenstandes zur kostenlosen Instandsetzung verpflichtet. Ist diese unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tag der Beschädigung oder des Verlustes zu ersetzen. Die Leistungsbegrenzung gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist der Auftragnehmer zusätzlich verpflichtet, nach seiner Wahl dem Auftraggeber nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers, kostenlos ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächlich erfolgte Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten oder bei gewerblich genutzten Fahrzeugen den Verdienstausfall zu ersetzen.


Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Mitteilung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben. Bei Vorliegen der Voraussetzung für die Erstattung des Wiederbeschaffungswertes kann der Auftraggeber die Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder die Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges oder bei gewerblich genutzten Fahrzeugen den Ersatz des Verdienstausfalls nur für die Zeit in Anspruch nehmen, die erforderlich ist, um sich unverzüglich ein dem Auftragsgegenstand vergleichbares Ersatzfahrzeug zu beschaffen.


3. Darüber hinaus wird Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers geleistet. Die Haftung bei Verzug des Auftragnehmers ist in Abschnitt III geregelt. Ansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben davon unberührt.


4. Die gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers haften gegenüber dem Auftraggeber nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.


5. Der Auftragnehmer hat etwaige Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen, die sich in seiner Obhut befinden, unverzüglich dem Auftraggeber anzuzeigen.


Desgleichen ist der Auftraggeber verpflichtet, Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen unverzüglich nach ihrer Feststellung anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Persönlich geltend gemachte Schäden und Verluste, für die der Auftragnehmer die Haftung anerkennt, sind vom Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich zu bestätigen


X. Eigentumsvorbehalt


Soweit Ersatzteile oder Aggregate oder auch Zubehör zu einem wesentlichen Bestandteil eines Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum hieran unter Einbehaltung der Gesamtsache Auftragsgegenstand, bis zur vollständigen Bezahlung vor.


Wurden sie nicht wesentlicher Bestandteil eines Auftragsgegenstandes, können sie nach schriftlicher Vereinbarung, eventuell zu Lasten des Auftraggebers zurückgenommen oder verkauft werden.


Nach fruchtloser Fristsetzung und oder einer Wartezeit von 2 Monaten, gewährt der Auftraggeber dem Auftragnehmer ohne Widerspruch die Möglichkeit des Zwischenverkaufs oder einer Versteigerung der Gesamtsache, sofern er während dieser Zeit nicht die Forderung und Kosten bezahlt hat.


Mit Einsetzen von seinerseits nicht vertragsgemäßer Abwicklung, stimmt der Auftraggeber der Mitteilung von Kredit und Förderungsdaten an die SCHUFA zu.



XI. Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen, Verbringung und Provisorien


1. Der Auftragnehmer und/oder seine Mitarbeiter sind berechtigt, den Auftragsgegenstand auf öffentlichen Verkehrsflächen zu bewegen und abzustellen. Der Auftraggeber hält zu diesem Zweck die erforderlichen Berechtigungen, Genehmigungen und Versicherungen vor.


Insbesondere bei nur für den Zweck der Verbringung hergerichteten Fahrzeugen, Anhänger und oder Aggregaten.


Eine behelfsmäßige Funktionsherstellung schließt die Gewährleistung aus.


Die Auftragserteilung umfasst die Ermächtigung, mit Auftragsgegenständen Probeläufe, Probe- und Überstellungsfahrten durchzuführen. Die Befüllungsstände an Fahrzeugen und Aggregaten überprüft der Auftraggeber ebenso kontinuierlich, wie beispielsweise die Radbefestigung. Mit Dauer der Gewährleistung lässt sich vorbenanntes auch kostenfrei im Betrieb des Auftragnehmers erledigen.

 

XII. Leihe,Vermietung


1. Der Mietpreis ist im Voraus zu bezahlen. Bei Herausgabe des Auftrags-/Mietgegenstandes ist eine Kaution zu hinterlegen. Mit der Kautionsrückgabe werden alle noch ausstehenden Forderungen verrechnet. Mietpreis und Versicherungsschutz ergeben sich, sofern nicht im Auftrag-/Mietvertrag vermerkt, aus der am Betriebssitz des Auftragnehmers/Vermieters ausliegenden Preisliste.


2. Der Auftraggeber/Mieter hat bei Übernahme den Zustand des Auftrags-/Mietgegenstandes zu überprüfen. Mit der Auftrags-/Vertragsunterzeichnung erkennt der Auftraggeber/Mieter an, dass er den Auftrags-/Mietgegenstand mit seiner vollständigen Ausstattung, dazugehörigen Papieren und Dokumenten unbeschädigt übernommen hat.


3. Der Auftraggeber/Mieter ist verpflichtet, den Auftrags-/Mietgegenstand vor Überbeanspruchung zu schützen und nicht zweckentfremdet zu benutzen, sowie für sach- und fachgerechte Behandlung Sorge zu tragen und den Auftragnehmer/Vermieter zu informieren, falls ein Instandsetzungsbedarf, gleich welcher Art, vorliegt.


4. Ohne die schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers/Vermieters ist der Auftraggeber/ Mieter nicht berechtigt den Auftrags-/Mietgegenstand instandzusetzen, zu verändern, oder ihn an Dritte zu überlassen. Überlässt der Auftraggeber/Mieter den Auftrags-/Mietgegenstand dennoch an einen Dritten, so haften im Falle eines Schadens beide uneingeschränkt als Gesamtschuldner.


5. Der Auftragnehmer/Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Auftraggeber/Mieter einem Dritten oder einer Sache durch den Auftrags-/Mietgegenstand entstehen.


6. Der Auftraggeber/Mieter sorgt für eine ausreichende Bewachung des Auftrags-/ Mietgegenstandes. Erfolgt ein unbefugter Zugriff Dritter oder Beschädigung gegen den Auftrags-/Mietgegenstand, so ist der Auftraggeber/Mieter verpflichtet, den Auftragnehmer/Vermieter sofort davon in Kenntnis zu setzen. Wird oder kann nach einem Totalschaden oder Verlust oder einem anderen Grund, der Auftrags-/Mietgegenstand in einer vereinbarten Zeit oder auch nur zeitnah nicht zurückgegeben werden, wird der für den Zweck eines Schadenfalls angegebene Ersatzbetrag, zur Zahlung an den Auftragnehmer/Vermieter sofort und ohne Abzug fällig.


7. Die Auftrags-/Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Auftrags-/Mietgegenstand in unbeschädigtem ordnungsgemäßem Zustand am Betriebssitz und innerhalb der Geschäftszeit des Auftragnehmers/Vermieters eintrifft, frühestens jedoch mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit. 


8. Wird der Auftrags/Mietgegenstand in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, so ist der Auftragnehmer/Vermieter berechtigt, ihn für die Rechnung und Kosten des Auftraggebers/Mieters instand zu setzen. Die Auftrags-/Mietdauer verlängert sich mit der Dauer der Instandsetzung. Weitergehende Ersatzansprüche des Auftragnehmers/ Vermieters bleiben davon unberührt. Es haftet der Auftraggeber/Mieter bei allen während der Auftrags-/Mietdauer, gegenüber dem Auftragnehmer/Vermieter und Dritten entstandenen Schäden.


XIII. Gerichtsstand


Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen Wohnsitz in der BRD hat, nach Vertragsabschluß seinen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 



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